Akarizid
- Wirkstoff
- 830 g/l Paraffinöl
- Formulierung
- Emulsionskonzentrat
Promanal HP zeichnet sich durch seine hochreine Paraffinölqualität und die Aufladung (830 g/l) aus.
Für Promanal HP wurde eine NOTFALLZULASSUNG NACH ART. 53 DER EG-VERORDNUNG NR. 1107/2009 erteilt
PFLANZEN/ | SCHADORGANISMEN/ZWECKBESTIMMUNG |
Kartoffel | Blattläuse als Virusvektoren, zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) |
ACKERBAU
Notfallzulassung: Vom 20.04.2023 - 18.08.2023
Pflanzenerzeugnisse: | Kartoffel |
Schadorganismus/ | Blattläuse als Virusvektoren, zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) |
Anwendungsbereich: | Freiland |
Stadium der Kultur: | BBCH 10 - 91 |
Anwendungszeitpunkt: | Nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle |
Max. Zahl der Behandlungen:
| - In dieser Anwendung: 2: - Für die Kultur bzw. je Jahr: 2 - Im Abstand von: |
Anwendungstechnik: | spritzen |
Aufwandmenge: | BBCH 10 – BBCH 24: 3,5 l/ha |
Wasseraufwandmenge: | BBCH 10 – BBCH 91: 200 – 400 l/ha |
Wartezeit: | Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich (F). |
Sonstige Hinweise:
Hinweis zum Verwendungszweck: Aussortierte Pflanzkartoffeln können zu Lebens- und Futtermittelzwecken verwendet werden.
NW607-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
90%: 15 m